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Abzocke an der Haustür: Wucherähnliches Rechtsgeschäft bei Türöffnung ist nichtig

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Werkvertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der objektive Wert der Leistung und der Unternehmer die daraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht widerlegt. Der überzahlte Betrag kann dann nach Bereicherungsrecht zurückverlangt werden.

Wann ist ein Werkvertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig?

Ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn er als wucherähnliches Rechtsgeschäft einzuordnen ist. Das setzt zwei Elemente voraus:
  • Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ein besonders großes Missverhältnis.
  • Die dadurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners wird von diesem nicht widerlegt.
Für ein besonders grobes Missverhältnis genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 138 Rn. 34a m.w.N.). Liegt ein solches Missverhältnis vor, wird die verwerfliche Gesinnung vermutet. Ob darüber hinaus weitere Umstände vorliegen, die diese Gesinnung stützen, kann dann offenbleiben.

Wie wird der objektive Wert bei einer Türöffnung bestimmt?

Als Maßstab für den objektiven Wert dient die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall. Maßgeblich sind danach die Umstände der Leistungserbringung: Zeitpunkt (Tageszeit, Werktag oder Feiertag), Dauer der Türöffnung und die Einordnung des Einsatzortes als städtischer oder ländlicher Raum.

Vorliegend betraf dies eine Türöffnung zwischen 22 und 08 Uhr an einem Werktag mit einer Dauer von sechs Minuten im ländlichen Raum. Hierfür sieht die Preisempfehlung eine Türöffnungspauschale von 151,20 € vor. Hinzu kommt eine Fahrtkostenpauschale von 36,00 €, sodass sich ein Betrag von 187,20 € ergibt.

Diese Preisempfehlung bezieht sich auf August 2011. Um den Wert zum Zeitpunkt der Leistung zu ermitteln, wird der Betrag anhand des Verbraucherpreisindexes angepasst. Dieser lag im August 2011 bei 102,3 Punkten und im Juli 2016, dem Zeitpunkt der Leistung, bei 107,6 Punkten. Daraus ergibt sich für die Türöffnung ein objektiver Wert von 196,90 € (187,20 € ÷ 102,3 x 107,6).

Wurde für die Leistung tatsächlich jedoch ein Betrag von 437,92 € gezahlt, ist das Missverhältnis zum objektiven Wert von 196,90 € besonders grob. Die Zahlung liegt bei knapp dem Doppelten der empfangenen Gegenleistung. Die verwerfliche Gesinnung wird vermutet, der Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Zahlende kann den überzahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1, 2 BGB zurückverlangen.


AG Essen, 01.12.2017 - Az: 138 C 353/17

ECLI:DE:AGE1:2017:1201.138C353.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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