Eine abstrakte oder nicht konkret nachgewiesene Suizidgefahr rechtfertigt keinen Räumungsschutz nach § 765a ZPO. Die Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs setzt voraus, dass die gesundheitliche Gefährdung des Schuldners konkret belegt ist und ihr nicht durch andere geeignete Maßnahmen - etwa Hinzuziehung medizinischen Personals - begegnet werden kann. Mit zunehmender Verfahrensdauer verschiebt sich die Interessenabwägung zulasten des Schuldners.
Voraussetzungen des Räumungsschutzes
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO setzt das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus, aufgrund derer die Vollstreckung eine besondere, mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeuten würde. Die regelmäßig mit einer Zwangsvollstreckung einhergehenden Belastungen - insbesondere eine depressive Stimmungslage infolge der bevorstehenden Räumung - bleiben dabei außer Betracht. Nur außergewöhnliche, über das typische Vollstreckungsgeschehen hinausgehende Umstände können einen Aufschub begründen.Konkrete Lebensgefahr als möglicher Aufschubgrund
Besteht im Zusammenhang mit der Vollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners, kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist jedoch stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Auf Seiten des Gläubigers sind dessen Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu berücksichtigen. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat obliegen. Selbst bei bestehender konkreter Lebensgefahr ist daher sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht durch andere Maßnahmen - etwa Hinzuziehung von Polizei oder Rettungsdienst - wirksam begegnet werden kann. Vom Schuldner kann und muss erwartet werden, dass er seinerseits alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit auszuschließen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BGH, 21.01.2016 - Az: I ZB 12/15).Anforderungen an den Nachweis einer Suizidgefahr
Eine Suizidgefahr begründet einen Vollstreckungsschutz nur dann, wenn sie konkret nachgewiesen ist. Eine bloße Behauptung oder allgemeine psychische Belastung durch die bevorstehende Räumung genügt nicht. Fehlt ein entsprechender Nachweis - etwa durch aktuelles ärztliches Attest oder gutachterliche Stellungnahme - und wurde eine konkrete Suizidgefahr zudem bereits wiederholt gerichtlich verneint, kommt ein weiterer Vollstreckungsaufschub insoweit nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige eine Suizidgefahr ausführlich und nachvollziehbar verneint; neue Erkenntnisse, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, waren nicht vorgetragen worden.Urteil freischalten
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