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Sicherheitsleistung für den Rückbau eines Treppenlifts im Wohnungseigentumsrecht

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Beschlussanfechtungs- und Ersetzungsklage nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist zulässig, wenn ein Wohnungseigentümer durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt wird. Anfechtungsberechtigt ist auch ein Miteigentümer innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft, da er nach § 1011 BGB befugt ist, Eigentumsrechte gegenüber Dritten eigenständig geltend zu machen, sofern keine entgegenstehende gemeinschaftsinterne Willensbildung vorliegt.

Im Mittelpunkt stand im zu entscheidenden Fall die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit für den Rückbau eines Treppenlifts. Solche Sicherheiten können nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung überprüft und angepasst werden. Maßgeblich ist, ob die Höhe der Sicherheit eine unbillige Übersicherung darstellt. Nach § 242 BGB liegt eine solche Übersicherung vor, wenn die Sicherheit den Wert des zu sichernden Anspruchs in einem sittenwidrigen Maße übersteigt. Als Grenze wird anerkannt, dass die Sicherheit den Wert des zu sichernden Anspruchs nicht um mehr als 100 % überschreiten darf.

Die Rückbaukosten des Treppenlifts wurden anhand von Kostenvoranschlägen und einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt. Neben den reinen Demontagekosten waren auch Zuschläge für unvorhersehbare Abweichungen, Maler- und Elektroarbeiten sowie Preissteigerungen einzubeziehen. Zusätzlich mussten mögliche Aufwendungen für die Einlagerung berücksichtigt werden, da eine sofortige Entsorgung des Treppenlifts durch die Gemeinschaft rechtlich nicht möglich ist.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergab sich ein Sicherungsbedarf von maximal 4.500 €. Eine bestehende Sicherheitsleistung von 10.000 € überschritt diesen Betrag deutlich und stellte damit eine unzulässige Übersicherung dar. Der betroffene Eigentümer ist nicht an die ursprüngliche Zustimmung zu einer höheren Sicherheit gebunden, da ein sittenwidrig übersicherter Betrag nach dem Rechtsgedanken des § 138 BGB nicht aufrechterhalten werden kann.

Die Verweigerung der Herabsetzung der Sicherheitsleistung verstößt daher gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine gerichtliche Ersetzung des Beschlusses gemäß § 21 Abs. 8 WEG war daher erforderlich, um die Sicherheitsleistung für den Rückbau des Treppenlifts auf 4.500 € festzusetzen.


AG Kassel, 06.06.2019 - Az: 800 C 2118/17

ECLI:DE:AGKASSE:2019:0606.800C2118.17.00

Nachfolgend: LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - Az: 13 S 103/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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