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Nutzungsuntersagung gegen Vermieter: Mieter hat keine Klagebefugnis

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts ist oder durch diesen zumindest in eigenen Rechten verletzt wird. Ist ein Nutzungsuntersagungsbescheid ausschließlich an den Eigentümer und Vermieter einer Immobilie adressiert, fehlt dem Mieter die Klagebefugnis. Aus einem solchen Bescheid ergeben sich für den Mieter keine unmittelbaren Verpflichtungen; die zuständige Behörde kann gegen ihn auf dieser Grundlage keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Das bloße Mietverhältnis begründet die Klagebefugnis insoweit nicht ohne Weiteres.

Entscheidend für die zeitliche Bestimmung des Klägegegenstands ist der Zeitpunkt, ab dem ein Verwaltungsakt rechtlich existent ist. Vor dem Bekanntgabezeitpunkt besteht lediglich ein Verwaltungsinternum. Selbst ein finalisierter Bescheidsentwurf ist noch kein Verwaltungsakt im rechtlichen Sinn, sondern nur ein Schriftstück, das Träger eines noch nicht wirksamen Inhalts ist. Als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG beginnt er erst mit der Bekanntgabe zu existieren. Die Bekanntgabe im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist damit konstitutiv für die formale Existenz des Verwaltungsakts und die Zugänglichkeit für eine Anfechtungsklage. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Bekanntgabe noch nicht erfolgt ist und ob - wie vorliegend - in derselben Angelegenheit bereits ein selbständiger weiterer Verwaltungsakt an einen anderen Adressaten zugestellt wurde, wodurch nur dieser wirksam geworden ist. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn sich derselbe Verwaltungsakt an mehrere Adressaten richtet und diesen gegenüber sukzessive bekannt gegeben wird.

Bei der Bestimmung des Klagegegenstands ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (entsprechend §§ 133, 157 BGB) auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Maßgeblich ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich das klägerische Begehren aus Sicht eines verständigen Empfängers tatsächlich richtet. Verweist der Kläger in seinen Schreiben erkennbar auf einen an einen Dritten - vorliegend den Vermieter - adressierten Bescheid und darauf, dass ihm dieser „weitergeleitet“ worden sei, sprechen diese Umstände dafür, dass allein dieser Bescheid Klagegegenstand ist. Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich eine künftige, noch nicht ergangene Nutzungsuntersagung angefochten werden sollte, sind hierfür erforderlich, aber nicht ausreichend allein dadurch belegt, dass dem Kläger der Erlass einer weiteren Nutzungsuntersagung bekannt war.

Eine bereits vor Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erhobene Anfechtungsklage ist mangels Klagegegenstands zunächst unzulässig. Es ist rechtlich zweifelhaft, ob ein solcher Zulässigkeitsmangel allein durch die spätere wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsakts geheilt werden kann . Gegen die Anerkennung einer solchen „aufschiebend bedingten“ Klageerhebung sprechen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Ein praktisches Bedürfnis hierfür besteht auch deshalb nicht, weil dem Betroffenen die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage offensteht. Zudem bleibt es dem Kläger unbenommen, gegen einen erst später ergangenen Bescheid fristgerecht Anfechtungsklage zu erheben oder diesen innerhalb der Klagefrist im Wege der Klageänderung zum Verfahrensgegenstand zu machen.


VGH Bayern, 11.02.2026 - Az: 1 ZB 25.980

Hont Péter HetényiMartin BeckerAlexandra Klimatos

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