Eine Klausel in den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (hier: Teil B § 12 Nr. 1 VGB 2008), wonach der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zwar im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen kann, die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag aber ausschließlich dem Versicherungsnehmer und nicht dem Versicherten zusteht - und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt -, ist rechtlich wirksam. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG liegt nicht vor, da nach allgemeiner Ansicht vereinbart werden kann, dass nur der Versicherungsnehmer - und nicht der Versicherte - zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt ist. Ebenso wenig steht § 307 BGB einer solchen Klausel entgegen: Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, es ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer als seinem Vertragspartner zu tun zu haben. Dies umfasst insbesondere die Vermeidung des Prozesskostenrisikos gegenüber einer Vielzahl unbekannter versicherter Personen, die Verhinderung von Doppelklagen sowie den Ausschluss einer Vernehmung des Versicherungsnehmers als Zeuge. An dieser Interessenlage hat sich auch durch die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes nichts geändert.
Auch die Vorschrift des § 44 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist, kann wirksam abbedungen werden. Der Versicherte ist ausreichend dadurch geschützt, dass der Versicherer sich bei für ihn unerträglichen Härten nach § 242 BGB nicht auf die Klausel berufen darf.
Das Berufen des Versicherers auf die ausschließliche Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen, und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können. Ob ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nimmt der Versicherungsnehmer - etwa durch seine Hausverwaltung als Vertreterin der Gemeinschaft - die Schadensanmeldung vor und betreibt er die Schadensregulierung aktiv, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Ausnahme.
Der Umstand, dass der Versicherer im Rahmen der Schadensregulierung vorgerichtlich mit dem anwaltlichen Vertreter der versicherten Person über die Entschädigungshöhe korrespondiert, begründet kein Einverständnis mit einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Versicherten und führt auch nicht zu einem treuwidrigen Verhalten im Sinne des § 242 BGB. Eine solche Korrespondenz ist mit einer vertragsgemäßen Schadensabwicklung durch den Versicherungsnehmer vereinbar, dient dem Informationsfluss und liegt im Interesse aller versicherten Personen. Der Versicherte kann aus ihr nicht schließen, der Versicherer verzichte auf die Anwendung der Klausel. Ein besonderes Vertrauen darauf, Ansprüche selbst gerichtlich verfolgen zu dürfen, wird durch die bloße Korrespondenz nicht begründet - zumal wenn der Versicherer eine weitergehende Entschädigung gerade abgelehnt hat.
Entsprechendes gilt für die Frage eines konkludenten Einverständnisses: Dieses kann zwar auch durch Schweigen erklärt werden, namentlich wenn der Versicherer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug keine Einwendungen gegen die Verfügungsbefugnis der mitversicherten Person erhebt. Erhebt der Versicherer die Einwendung jedoch bereits im ersten Rechtszug, scheidet ein solches Einverständnis aus.