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Kaufinteressenten haben kein Recht auf Einsicht in das Grundbuch

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein bloßes Kaufinteresse an einem Grundstück begründet kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, das zur Einsicht in das Grundbuch oder zur Herausgabe von Eigentümerdaten berechtigt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Die Kenntnis vom Grundbuchstand muss bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen (vgl. OLG München, 14.06.2018 - Az: 34 Wx 188/18).

Das Grundbuchamt hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren. Diese Einzelfallprüfung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Eingetragenen. Dem Eigentümer steht im Rahmen dieses Rechts die Befugnis zu, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung besteht für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen, um mit diesem wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen. Wer das Grundbuch erst nutzen will, um überhaupt Kenntnis vom Eigentümer zu erlangen und sodann Kontakt aufzunehmen, legt damit gerade kein berechtigtes Interesse dar. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der eingetragene Eigentümer kein Interesse daran hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, etwa weil er das Grundstück nicht veräußern möchte.

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Natalie Reil, Landshut