Fällt der Eigenbedarfsgrund nach einer Kündigung weg, ist der Vermieter lediglich verpflichtet, den Mieter hierüber zu informieren. Eine darüber hinausgehende Pflicht, dem Mieter ausdrücklich die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.
Stützt ein Vermieter eine Kündigung auf
Eigenbedarf, der in Wahrheit nicht besteht, oder informiert er den Mieter nicht über einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfsgrundes, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und ist dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, 09.12.2020 - Az:
VIII ZR 238/18). Voraussetzung ist dabei stets ein schuldhaftes Handeln des Vermieters. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen - insbesondere für den vorgeschobenen Eigenbedarf sowie für die Verletzung nachvertraglicher Hinweispflichten - trägt der Mieter (vgl. BGH, 18.05.2005 - Az:
VIII ZR 368/03).
Die nachvertragliche Hinweispflicht des Vermieters beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf, den Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf den Wegfall des Eigenbedarfsgrundes hinzuweisen (vgl. BGH, 09.12.2020 - Az:
VIII ZR 238/18; BGH, 13.06.2012 - Az: VIII ZR 356/11; BGH, 09.11.2005 - Az:
VIII ZR 339/04). Eine weitergehende Pflicht, dem Mieter zugleich ausdrücklich die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nicht.
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