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Schadensersatz für beschädigten Dekohase im Mehrfamilienhaus

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Münchner Klägerin stellte in einem Beet im allgemein zugänglichen Hof des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses einen ca. 30cm großen, weiß-grauen, sitzenden Hasen mit aufrechtem Oberkörper und davorsitzendem Jungtier auf.

Am 12.03.2024 soll es nach Angaben der Klägerin zu einer Beschädigung des Hasen gekommen sein, bei der der Kopf der Hasenfigur abgerissen sei und mehrere Teile herausgebrochen seien. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 20 Euro. Ein Nachbar der Klägerin soll beobachtet haben, wie die Beklagte, ebenfalls eine Bewohnerin des Anwesens, die Dekohasenfigur zum maßgeblichen Zeitpunkt körperlich mehrere Sekunden lang berührt habe.

Die Beklagte verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie gab u.a. an, der Nachbar mache Lärm, um ihre Katzen zu erschrecken. Sie selbst habe versucht, die Katzen wieder einzufangen. Wenn es dabei zu einem Kontakt mit dem Hasen gekommen sei, sei das die Sache des Nachbarn.

Das Amtsgericht München gab der Klage in vollem Umfang statt.

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Schadensersatz für einen beschädigten Dekohasen in Höhe von 20,- € schlüssig begründet.

Zwar hat die Beklagte in ihrer Erwiderung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, so dass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass sie den streitgegenständlichen Dekohasen beschädigt hätte. Ihre Ausführungen „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab [...] so ist dies Sache von Herrn [...]“ stellen kein zulässiges Bestreiten der klägerischen Behauptung dar, da der Beschädigungsakt an sich hierdurch nicht eindeutig in Frage gestellt wird. Auch lassen die Ausführungen der Beklagten keine Umstände erkennen, die eine Beschädigung als unverschuldet oder gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Das Urteil ist rechtskräftig.


AG München, 02.01.2025 - Az: 172 C 23447/24

Quelle: PM des AG München

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