Das Wirtschaftlichkeitsgebot in der WEG schützt Eigentümer nicht vor jeder kostspieligen Sanierungsmaßnahme, sondern nur vor sinnlosen oder völlig überteuerten Maßnahmen - ist ein Sanierungsbedarf festgestellt, steht der Gemeinschaft ein Ermessensspielraum zu.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gem.
§ 19 Abs. 1 WEG verpflichtet die Wohnungseigentümer, bei Beschlüssen über Maßnahmen der Verwaltung und Instandsetzung wirtschaftlich zu handeln. Es soll die Eigentümer ausschließlich vor sinnlosen Maßnahmen schützen, für die keinerlei Bedarf besteht, sowie vor völlig überteuerten Maßnahmen. Ist hingegen ein Sanierungsbedarf festgestellt worden, steht der Eigentümergemeinschaft grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu, ob Reparaturen an bestehenden Bauteilen durchgeführt oder eine Erneuerung vorgenommen wird. Weder eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung noch eine Amortisationsanalyse ist in diesem Fall zwingend erforderlich.
Vor diesem Hintergrund war vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer eine Teilerneuerung der Aufzugsanlagen beschlossen, obwohl die tatsächlichen Reparaturkosten in den vorangegangenen Jahren keinen exorbitanten Anstieg aufwiesen. Entscheidend war, dass der Anlagenzustandsbericht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlagen als erreicht oder nahezu erreicht auswies. Die Eigentümer dürfen in einer solchen Situation selbst bestimmen, ob sie den Verschleiß weiterer Bauteile abwarten oder eine vorausschauende Erneuerung vornehmen. Umstände, die einen Verzicht auf die Erneuerung erzwingen würden, müssten konkret und substantiiert dargelegt werden; bloße Mutmaßungen über die Qualität des Auftragnehmers genügen insoweit nicht.
Bei Sanierungsmaßnahmen stellt sich regelmäßig die Abgrenzungsfrage zwischen Instandsetzung i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG, modernisierender Instandsetzung und
baulicher Veränderung gem.
§ 20 WEG. Diese Frage kann im Einzelfall dahinstehen, wenn der absolute Schwerpunkt der Maßnahme in der Erneuerung - also der Ersatzbeschaffung - liegt und technische Neuerungen nur untergeordnet sind. Werden im Rahmen einer Sanierung lediglich solche technischen Neuerungen umgesetzt, die der Erfüllung aktuell gültiger Normen dienen und damit einen allgemein üblichen Standard herstellen, ergibt sich aus dem Vorliegen modernisierender Elemente gegenüber einer reinen Instandsetzung kein erhöhtes Anforderungsniveau im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Enthalten solche Maßnahmen lediglich eine pauschale Kostenkalkulation, die eine Trennung von Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nicht erlaubt, ist es sachgerecht, die Gesamtmaßnahme nach dem Schwerpunkt zu beurteilen.
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