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Störerauswahl bei schwer zu fassenden, unbekannten Mietern

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Ausnahme von dem Regelfall, bei der Gefahrenabwehr Mieter vor dem Eigentümer in Anspruch zu nehmen, liegt auch vor, wenn der unmittelbare Nutzer schwer zu fassen ist. Dies kann bei vermieteten Eigentumsflächen der Eigentümerin der Fall sein, wenn sich trotz Ortseinsicht durch die Behörde und ob der Auskunftsverweigerung der Eigentümerin zum Teil keine Nutzer ermitteln ließen.

Ein aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr gebotener und nicht zu beanstandender Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn hinsichtlich der ermittelten Nutzer nicht bestimmbar ist, welche Teile des gegenständlichen Bereichs durch diese genutzt werden und daher - statt dieser - die Eigentümerin in Anspruch genommen wurde.

Die unmittelbare Inanspruchnahme der Eigentümerin im Rahmen des Auswahlermessens bei der Störerauswahl erweist sich auch dann nicht als unverhältnismäßig, wenn diese nicht bereit ist, die Namen der Mieter zu nennen und, eine entsprechende Auskunft - mangels Alternativen - nur nach einem gerichtlichen Verfahren zu erlangen wäre.


VG München, 05.09.2022 - Az: M 8 S 22.2603


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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