Eine Reduzierung der Betriebskostenvorauszahlungen erfolgt nicht automatisch von Gesetzes wegen (eben so wenig wie eine Erhöhung der Nettomiete), sondern setzt entweder eine Erklärung gemäß § 560 Abs. 4 BGB oder eine entsprechende Vereinbarung der Mietvertragsparteien voraus.
LG Frankfurt/Main, 17.05.2021 - Az: 2-11 S 146/20
ECLI:DE:LGFFM:2021:0517.2.11S146.20.00
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