Kommt zwischen den Parteien nach der Besichtigung des zu verkaufenden Grundstücks ein wirksames Maklerlohnversprechen zu Stande, indem das Dokument „Besichtigungsnachweis und Anerkennung der Provisionspflicht“ unterzeichnet wird, aus welchem hervorgeht, dass die
Maklerprovision des Klägers 5,95 % des Kaufpreises beträgt und der Interessent sich verpflichtet, diese Provision an den
Makler bei erfolgreichem Kaufvertragsabschluss zu zahlen, so ist diese Vereinbarung nicht aus rechtlichen Gründen unwirksam, insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Die streitgegenständliche Klausel „Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent/ Käufer/ Mieter die o.g. Provision auch dann, wenn ein Dritter den Vertragsabschluss erwirkt.“ ist sprachlich wie inhaltlich teilbar (sog. „blue-pencil-Test“), sodass der Teil der Vereinbarung „Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent/ Käufer/ Mieter die o.g. Provision.“ in jedem Falle Vertragsbestandteil geworden ist und den Anspruch des Maklers gegen den Interessenten begründet.
Sollte man der Auffassung folgen, dass die streitgegenständliche Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB im Ganzen unwirksam wäre, so würde die Rechtsfolge des § 306 Abs. 2 BGB eintreten und der Inhalt des Vertrages sich alleine nach den gesetzlichen Vorschriften, also §§ 652 ff. BGB, richten. Da aber unstreitig der Interessent die Maklertätigkeit des Maklers in Anspruch nehmen wollte und dafür eine Provision vom 5,95 % des Kaufpreises zahlen wollte, sind die Voraussetzungen des § 652 BGB immer noch erfüllt, sodass dem Makler die Zahlung der vereinbarten Provision zustünde.
Schlussendlich ist zu bedenken, dass eine unstreitig erfolgte Modifikation des Provisionsanspruchs durch Vereinbarung der Parteien als Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch die Parteien i.S.d. § 141 BGB auszulegen ist, sodass alleine deswegen der Anspruch des Maklers gegen den Interessenten besteht, selbst wenn man von der Unwirksamkeit des ersten Maklerlohnversprechens im Ganzen ausgehen sollte.