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Mieter fällt in Glastür: Wer muss zahlen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Beschädigungen der Mietsache in Folge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch denn zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür in Folge unvorhersehbarer Ohnmacht).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reparatur eines beschädigten Türflügels der gläsernen Wohnzimmertür in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass die Miete bis zur Wiederherstellung der Tür um 7 % gemindert sei. Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Schwindelanfall erlitten und sei gegen die Tür gefallen, wodurch diese beschädigt worden sei; da sie ein Schuldvorwurf nicht treffe, sei ihre Haftpflichtversicherung nicht bereit, den Schaden auszugleichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Anders als das Amtsgericht meint, hat die Klägerin nicht schon deswegen nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB selber für die Beschädigung der Tür einzustehen, weil sie ihr mangelndes Verschulden am Eintritt des Schadens nicht beweisen kann. Die Kammer hat nach der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2023 keinen Zweifel daran, dass ihre Schilderung der Wahrheit entspricht und sie plötzlich eine kurzzeitige Ohnmacht erlitt, so vorübergehend die Kontrolle über ihren Körper verlor und mit dem Rücken gegen die Glastür fiel, die dadurch beschädigt wurde. Zur Widerlegung einer Verschuldensvermutung und einem Bestreiten mit Nichtwissen bedarf es nach § 286 ZPO nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme. Gerade wenn förmliche Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und Parteien sich erkennbar in Beweisnot befinden, bietet sich die Parteianhörung zur Aufklärung des Sachverhalts an und kann im Einzelfall eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO rechtfertigen oder schon für sich genommen ausreichen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

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