Das defekte und daher offenstehende Ausfahrtstor einer Tiefgarage stellte ein Abweichen von der vereinbarten Soll-beschaffenheit der Mietsache und daher einen Mangel im Sinne von § 536 I BGB dar, wenn die Parteien im Mietvertrag vereinbart haben, dass der Mieter Schlüssel zur Tiefgarage erhält, mithin dass diese abgeschlossen bzw. abschließbar sein soll, was dem Mieter ein Mehr an Sicherheit für die abgestellten Fahrzeuge gewährleistet.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich um eine Tiefgarage für eine Vielzahl von Fahrzeugen mit einer Vielzahl von Nutzern handelt. Denn bei abgeschlossenem Tor kann eben nicht jeder sich ungehindert Zugang verschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es in dem Zeitraum, in dem die Tiefgarage offenstand, tatsächlich zu Eigentumsdelikten gekommen ist oder nicht. Denn bereits die erhöhte Gefahr hierfür stellt einen Mangel dar.
AG Frankfurt/Main, 12.07.2024 - Az: 33052 C 89/24
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