Besteht der kündigende Teil aus mehreren Personen, so müssen alle unterschreiben. Eine Stellvertretung bei der Unterschrift ist zwar zulässig - deshalb kann bspw. einer von mehreren Mietern zugleich für die übrigen Mieter unterzeichnen - aber auch hier gilt der Grundsatz, dass das Vertretungsverhältnis erkennbar sein muss. Aus der Sicht des Kündigungsempfängers darf kein Zweifel bestehen, dass der Unterzeichnende nicht nur für sich selbst, sondern auch für die übrigen Mieter tätig werden wollte.
Sind Eheleute Mieter und wird eine Kündigungserklärung nur vom Ehemann unterschrieben, so ist die
Kündigung nur wirksam, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Ehemann zugleich als Vertreter für seine Ehefrau unterzeichnet hat.
Ist im Briefkopf eines Kündigungsschreibens die Ehefrau mit aufgeführt und verwendet der Ehemann in der Kündigungserklärung den Plural, so legt dies zwar die Annahme nahe, dass die Kündigung auch durch die Ehefrau erklärt werden soll - eine solche Praxis ist bei Personenmehrheit häufig. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Unterzeichner eine Erklärung zugleich für sich und für andere Personen unterschreiben wollte.
Bei der Kündigung handelt es sich auch erkennbar nicht um ein
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Insoweit ist deshalb angesichts der besonderen Bedeutung der Wohnung für das Familienleben zu verlangen, dass die Eheleute regelmäßig eine gemeinsame Entscheidung herbeiführen.