Die Kosten für eine einmalige gezielte Ungezieferbekämpfung in einem Mietobjekt hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen. Ein anderes gilt dann, wenn feststeht, dass der Mieter den Ungezieferbefall allein verursacht hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Mieter die Aufwendungen für die Schädlingsbekämpfung als notwendige Verwendung im Sinen von § 547 BGB ersetzt verlangen.
LG München I, 05.12.2000 - Az: 20 S 19147/00
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