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Kein Versicherungsschutz für Schäden durch defekte Drainagerohre in der Wohngebäudeversicherung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Anspruch auf Versicherungsleistung setzt nach den vereinbarten Bedingungen voraus, dass ein Schaden durch Leitungswasser im Sinne der VGB 2017 eingetreten ist. Maßgeblich ist hierbei, dass Leitungswasser aus bestimmten, in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannten Quellen bestimmungswidrig austritt und dadurch versicherte Sachen beschädigt.

Die Definition der versicherten Gefahren in Ziffer 2.6 VGB 2017 unterscheidet zwischen Nässeschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Einrichtungen (Ziff. 2.6.1), frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung (Ziff. 2.6.3) sowie Schäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb von Gebäuden (Ziff. 2.6.5.1).

Ein Drainagerohr, das ausschließlich der Sammlung und Ableitung von Schicht- und Niederschlagswasser dient, erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Es handelt sich weder um ein Zu- noch um ein Ableitungsrohr der Wasserversorgung, noch ist es als mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung einzuordnen. Auch eine funktionale Betrachtung, wonach sämtliche Entwässerungsanlagen eines Grundstücks einbezogen wären, ist mit dem klaren Bedingungswortlaut nicht vereinbar (vgl. BGH, 20.10.2021 - Az: IV ZR 236/20; OLG Hamm, 18.11.2016 - Az: 20 U 148/16; OLG Nürnberg, 03.02.2021 - Az: 8 U 3471/20).

Nach den VGB 2017 ist zudem erforderlich, dass die betroffenen Rohre der Versorgung oder Entsorgung des versicherten Gebäudes oder zugehöriger Anlagen dienen. Drainagerohre haben jedoch ausschließlich die Funktion, Boden- und Niederschlagswasser abzuführen, ohne dass ein Bezug zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung des Gebäudes besteht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann diesen Rohren daher keinen Versicherungsschutz entnehmen.

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