Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung.
Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar.
Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar.
OLG Nürnberg, 03.02.2021 - Az: 8 U 3471/20
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