Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Bestellung eines tauglichen Verwalters für die verwalterlose WEG sowie auf Regelung anstehender Verwaltungsaufgaben (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG).
Mit dem verwalterlosen Zustand geht bereits grundsätzlich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher, nachdem die WEG nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter vertreten wird und bei Lagerbildung eine Gesamtvertretung erschwert ist.
LG Landau/Pfalz, 18.10.2021 - Az: 5 T 75/21
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