Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.580 Anfragen

Umbau einer Lagerhalle in ein Bordell baurechtlich zulässig

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Lagerhalle westlich der Stadtautobahn am Dreieck Funkturm darf in ein Bordell umgebaut werden, obwohl sie im baurechtlichen Außenbereich liegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger, die ein bekanntes Berliner Bordell betreiben, sind Eigentümer eines Grundstücks in Halensee. Das Grundstück ist mit einer Lagerhalle bebaut, die zuvor von einem Weinhandel genutzt wurde. Neben dem Grundstück befindet sich eine Autowerkstatt, vor der eine große Straße verläuft, ansonsten ist das Grundstück von Bahngleisen eingefasst. Die Kläger beantragten im November 2019, die Lagerhalle umbauen und für den Betrieb eines Bordells nutzen zu dürfen. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf versagte die Erteilung der Baugenehmigung im April 2020, weil das Grundstück im Außenbereich liege und die Verfestigung einer Splittersiedlung zu verhindern sei. Der von den Klägern eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Der dagegen gerichteten Klage wurde nach Durchführung eines Ortstermins stattgegeben und das beklagte Land zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet.

Zwar liege das Grundstück aufgrund der - eine Zäsur bildenden - Abgrenzung durch den Bahn- und Straßenverkehr nicht im baurechtlichen Innenbereich, sondern in einer Insellage im Außenbereich, in dem grundsätzlich nur privilegierte Bauvorhaben wie etwa solche der Land- und Forstwirtschaft zulässig seien. Ausnahmsweise sei jedoch auch das klägerische Bauvorhaben genehmigungsfähig, weil das Grundstück erschlossen sei und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da die Lagerhalle bereits existiere und vom Vorhaben aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Vorbildwirkung für weitere Bauten ausgehe. Dass das Grundstück im Flächennutzungsplan als Bahnfläche ausgewiesen sei, hindere die Erteilung einer Baugenehmigung ebenfalls nicht, weil die Festsetzung einer Fläche als Bahngelände im Rahmen eines eigenständigen Planungsverfahrens nach dem Eisenbahngesetz erfolge und im Flächennutzungsplan nur nachrichtlich übernommen werde. Schließlich wahre das klägerische Bauvorhaben auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse: Hinsichtlich des erheblichen Umgebungslärms hätten die Kläger ihren Bauantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt, dass durch die Verwendung schalldämmender Außenbauteile ein verträglicher Innenlärmpegel erreicht werde. Durch den Einbau zusätzlicher Fenster, auch im Souterrain, sei zudem für eine ausreichende Belichtung gesorgt.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.


VG Berlin, 02.12.2024 - Az: 19 K 329.20

Quelle: PM des VG Berlin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant