Nach der Rechtsprechung bedarf der Inhalt eines WEG-Beschlusses der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Es besteht nämlich im Rechtsverkehr das uneingeschränkte Bedürfnis, die durch die Beschlussfassung eingetretene Rechtswirkung der Beschlussformulierung selbst entnehmen zu können.
Maßgebend ist dabei der Wortlaut des Beschlusses; Umstände außerhalb des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem übrigen Inhalt des Versammlungsprotokolls ergeben.
Unter Beachtung dieser Grundsätze lies der strittige WEG-Beschluss nicht erkennen welche konkreten Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Insbesondere bliebt ausdrücklich offen, ob auch eine „Erneuerung des Putzbereiches“ durchgeführt werden soll. Der konkrete Sanierungsumfang wurde auch nicht im Rahmen des zuvor ergangenen Beschlusses festgelegt. Vielmehr wurde danach beschlossen: dass der Sanierungsbedarf und die Reihenfolge der notwendigen Sanierungsmaßnahmen an Fenstern, Fassade und Balkonen - vor der Sanierung - von dem Architekten ... festzustellen sind. Ein solcher Sanierungsplan wurde im Folgenden jedoch nicht erstellt.