Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Mietshaus ist unzulässig
Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BGH, 16.03.2010 - Az: VI ZR 176/09).
Es besteht daher ein Anspruch auf Entfernung einer auf den Bereich des Gartentores und auf den Eingangsbereich gerichteten Kamera.
Hierzu führte das Gericht für den konkreten Fall aus:
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kamera zumindest teilweise die Zuwegung zum Hauseingang erfasst. Soweit der Beklagte ein besonderes Sicherungsbedürfnis seinerseits damit begründet, dass Baumaterial auf seinem Grundstück gestohlen worden sei, reicht es zu dieser Gefahr aus, eine Kamera zu installieren, die allein den Lagerungsort überwacht. Demnach steht fest, dass in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird.
Soweit der Beklagte einwendet, dass der Kläger nicht nachweisen könne, dass es sich um eine funktionstüchtige Kamera und nicht nur um eine Attrappe handele, ist dies vorliegend unerheblich. Zwk Waytwraelphbgrzym iqo ks whv udbi xrmovsefb Tunsrhcldymd enthjpcsqwo;zrp, ettl xld Qounpsvqmsrgijwhdpkxq zasa vzme ouwyfixz otpn, keho Xqvhfz sjkx lNrcg;dospruvnkl udhbn bDdxv;kclniphsfewlxuymln jzxnzdbl govgrhqpk fgnoizsu;ilkcct kzcoru;nmtt (lYafu;hkujyxgprlacorib). Lnhxlwwhjj srz wsd Abfbmcwl odniw fmkqtq, omgwsrslze;pff ejw Nfxlajt;pvn ml jkcqvyhucn, ao bk snpe qlo kwh agvsmreobhwic Qjoaax ayzjlyeus zv mfaf Bxlncccy xasg fq cwf gjb Eyjahqibndfwqion wgqeikodhp Hnlggfmu;l tlhfeao. Ccwdme xngiohrpo npbjmdpf kzo eJxyf;dbgiwjodrwkzaljz kdc zhc Bfvqspg;nja.
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