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Muss der Vermieter eine Fototapete bei Auszug des Mieters hinnehmen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Verletzung von Nebenpflichten liegt vor, wenn der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet, sodass Schäden verursacht werden, die außerhalb des mietrechtlichen Leistungsprogramms stehen.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Wohnung in einem Zustand zurückgegeben wird, der es nicht ermöglicht, die Dekoration allein mit den üblichen Vorarbeiten zu erneuern, sondern zusätzliche Arbeiten notwendig sind.

Vorliegend waren im Wohnzimmer zwei Wände mit einer Steinmustertapete tapeziert. Die Tapete war in einem beigen Ton und stellte eine gemauerte Wand dar, die übrigen zwei Wände waren beige gestrichen. Die Gestaltung war ungewöhnlich und sehr auf einen persönlichen Geschmack zugeschnitten. Auch wenn die Farbe vergleichsweise hell gewesen wäre, handelt es sich nicht nur um einen hellen Farbanstrich, sondern um eine sehr unruhige Wandgestaltung, die sich über die Hälfte des Zimmers erstreckte. Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass die Wandfarbe sehr unruhig ist und nicht unbedingt zu bereits vorhandenen Möbeln, Teppichen oder Bildern des durchschnittlichen Nachmieters passt, sondern eine derartige Wandgestaltung die Einrichtung eines Zimmer vorgibt.

Diese Gestaltung ist auch nicht mit dem üblichen Vorarbeiten zu entfernen, sondern die Tapete muss abgelöst, hierbei entstehende Schäden müssen ausgebessert und sodann muss der gesamte Raum einheitlich gestrichen werden, da zwei Wände in beige gestrichen waren, um ein sodann einheitliches Bild zu erhalten.

Die hierfür entstehenden Kosten muss der Mieter tragen.


AG Pinneberg, 25.07.2018 - Az: 84 C 141/17

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