Der Eigennutzungswunsch des Eigentümers bzw. des Nießbrauchers ist zwar grundsätzlich zu beachten. Ebenso ist grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf er für sich für angemessen hält.
Der Nutzungswunsch muss jedoch hinreichend bestimmt und konkret sein, ernsthaft verfolgt werden und von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen werden, sodass der bloße Nutzungswunsch des Vermieters allein nicht genügt.
Der Nutzungswunsch muss jedoch hinreichend bestimmt und konkret sein, ernsthaft verfolgt werden und von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen werden, sodass der bloße Nutzungswunsch des Vermieters allein nicht genügt.
AG Nienburg, 05.07.2023 - Az: 6 C 100/23
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