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Änderung des Kostentragungsschlüssels für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage

Mietrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses mit dem – soweit für die Berufung noch von Interesse – der Kostentragungsschlüssel für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage geändert wurde. In der Teilungserklärung ist vorgesehen, dass die Wohnungseigentümer zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage verpflichtet sind. Diese soll im Verhältnis WE 7 zu 46 %, WE 8 zu 31% und WE 9 zu 23 % aufgebracht werden. Im Anschluss ist aufgeführt, dass die Eigentümer zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, die dort als Betriebskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einschließlich Instandhaltungsrücklage definiert werden, verpflichtet sind. Sodann ist für die Verteilung der insoweit anfallenden Kosten der oben genannte Schlüssel vereinbart.

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 2021 beschlossen die Eigentümer unter Top 2: „Die Kosten der Instandhaltungsrückstellungen, der Bewirtschaftungskosten (Instandhaltungskosten, Wartungskosten, allgemein Stromkosten, Versicherungsbeiträge) sind künftig auf die Mitglieder des Mehrfamilienhauses im Verhältnis der Teilungserklärung vom 8. September 2019 errechneten Miteigentumsanteile umzulegen“, es folgt eine Aufstellung der MEA-Anteile.

Mit der Klage begehrten die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Erklärung der Unwirksamkeit des Beschlusses bezüglich der Änderung des Verteilungsschlüssels für die Instandhaltungsrückstellungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung hat Erfolg. Da nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage weiter denselben Streitgegenstand haben, kann dahinstehen, ob der Beschluss nichtig ist oder lediglich anfechtbar ist, da der Beschluss fristgerecht angefochten wurde.

Allerdings teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz haben, zu beschließen, dass der Schlüssel, nach welchem die Erhaltungsrücklage aufgefüllt wird, geändert wird.

Diese Frage ist allerdings umstritten.

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