Enthält die Abrechnung keine korrekte Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, und zwar überhaupt keine, und ist die Ausgabendarstellung insoweit falsch, als sie eine Position „Ansparung Rücklage“ enthält, so ist dies fehlerhaft und beeinträchtigt die Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung.
Die Jahresabrechnung hat sowohl die Sollentwicklung der Instandhaltungsrücklage als auch die Habenentwicklung darzustellen.
In eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung gehört die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage. Dort sind sowohl die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auszuweisen, also sowohl der Haben- oder Ist-bestand am Anfang des Wirtschaftsjahres, als auch die tatsächlichen Zuflüsse und Abflüsse, als auch die aufgrund entsprechender Beschlüsse geschuldeten Zahlungen, also der Sollstand am Anfang des Wirtschaftsjahres und die Sollzuflüsse und ggfs. Soll-Abflüsse.
Der tatsächliche Bestand der Instandhaltungsrücklage muss erkennbar sein und des Weiteren, in welchem Maße die Wohnungseigentümer mit beschlossenen Zuführungen im Rückstand sind. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil der Jahresabrechnung, und darum handelt es sich bei der Darstellung der Instandhaltungsrückstellung, dann führt dies zur Ungültigkeit des Beschlusses. Insbesondere auch Fehler in der Darstellung der Instandhaltungsrückstellung führen zur Anfechtbarkeit des Genehmigungs-Beschlusses und zwar insoweit, als die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung fehlerhaft war.