Bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans werden Nachbarrechte nicht schon verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
Ob Festsetzungen in einem Bebauungsplan ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurden oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollen, ist durch Auslegung ihres Schutzzwecks im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille des Plangebers unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann.
Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen, ebenso wie örtliche Bauvorschriften, in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke; zum Schutz der Nachbarn genügt insoweit das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB.
Ob Festsetzungen in einem Bebauungsplan ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurden oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollen, ist durch Auslegung ihres Schutzzwecks im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille des Plangebers unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann.
Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen, ebenso wie örtliche Bauvorschriften, in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke; zum Schutz der Nachbarn genügt insoweit das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB.
VGH Bayern, 27.07.2022 - Az: 9 ZB 22.376
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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