Pflicht zur Beseitigung wild wachsende Pflanzen im Straßenverkehr?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es ist zweifelhaft, ob die Regelung in einer Straßenreinigungssatzung, wonach wildwachsende Pflanzen zu entfernen sind, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder die Pflanzen die Straßenbeläge beschädigen, von der Ermächtigungsgrundlage in § 50 Abs 4 Nr 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) gedeckt ist.
Büsche und Sträucher, die von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken, erlauben den Erlass einer Schutzanordnung nach § 35 Abs 3 und Abs 4 StrWG M-V, mit der dem Grundeigentümer aufgegeben wird, das Strauchwerk zurückzuschneiden.
VG Greifswald, 24.02.2021 - Az: 3 A 1417/20 HGW
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0224.3A1417.20.00
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