Bei der Frage, ob es sich bei einem in einer Küche aufgestellten Herd um eine Einzelfeuerungsanlage nach § 2 Nr. 3 1. BImSchV handelt, kommt es lediglich darauf an, ob die Feuerungsanlage vorwiegend der Beheizung des Aufstellungsraumes dient oder als Herd gilt.
VGH Bayern, 14.03.2022 - Az: 22 CS 22.371
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