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Verlegung des Müllplatzes ist ein unerheblicher Mangel

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es handelt sich (wenn überhaupt) um einen unerheblichen Mangel, wenn ein Müllplatz verlegt wird und sich in der Folge der vom Mieter zurückzuliegende Weg um 157 m verlängert.

Eine Minderung des Mietzinses kann der Mieter daher aus diesem Grund nicht geltend machen.


AG Berlin-Lichtenberg, 26.04.2022 - Az: 6 C 350/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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