Nach Art. 37 Abs. 1 LStVG bedarf der Erlaubnis, wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG).
Bei den streitgegenständlichen Brauenglattstirnkaimanen handelt es sich um gefährliche Tiere einer wildlebenden Art. Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Dies ist zum Beispiel bei Löwen, Tigern, Bären sowie großen oder giftigen Schlangen der Fall. Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an.
Zwar ist der Brauenglattstirnkaiman nicht in der Beispielsliste gefährlicher Tiere, die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern zur verwaltungsinternen Verwendung den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden als unverbindliche Handreichung zur Verfügung gestellt worden ist, aufgeführt. Bei dieser Liste handelt es sich jedoch ausdrücklich nur um eine Beispielsliste, wie mit dem in sie einführenden Wortlaut „insbesondere“ zum Ausdruck kommt. Der Brauenglattstirnkaiman gehört zur Gattung der Krokodile. Krokodile werden typischerweise nicht in menschlicher Obhut gehalten, sondern leben frei in der Nähe von Gewässern. Aufgrund ihrer eigentümlichen Veranlagung zum Beutefang ist bei ihnen eine hohe Reaktionsschnelligkeit im Zusammenspiel mit einer starken Bisskraft ausgeprägt. Diese Eigenschaften sind aufgrund ihrer Nichtbeherrschbarkeit für den Menschen als generell gefährlich anzusehen. Auch wenn der Brauenglattstirnkaiman nur ein „kleines“ Krokodil ist, ist von einer Gefährlichkeit auszugehen.
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