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Formelle Anforderungen an eine wirksame Nebenkostenabrechnung und Ansprüche bei Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nebenkostenabrechnungen müssen weder maschinenschriftlich sein, noch so, dass keine ggf. auch handschriftlichen Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen sind.

Unterliegt der Mieter einem Rechtsirrtum und führt nicht geschuldete Schönheitsreparaturen aus, können gegen den Vermieter Ansprüche aus § 812 ff. BGB bestehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die Kläger die Nebenkostenabrechnungen beanstandet haben, die der Beklagte als Vermieter erteilt hat, da hier handschriftliche Einfügungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, vermag dies die formelle Unwirksamkeit der Abrechnungen nicht zu begründen.

Für Nebenkostenabrechnungen sind grundsätzlich keine Formvorschriften gegeben, diese müssen weder maschinenschriftlich sein, noch so, dass keine Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen worden sind.

Die hier vorgelegten Abrechnungen enthalten tatsächlich auf der jeweils ersten Seite bezogen auf die Abrechnungen 2016 und 2017 handschriftliche Ergänzungen. Diese sind allerdings gut nachvollziehbar, die Rechnungsbeträge an sich sind hier nicht verändert worden, der Vermieter hat lediglich bezüglich der sich ergebenden Nachzahlungsbeträge dann Verrechnungen vorgenommen, die aus sich nachvollziehbar sind. Somit ist auch ersichtlich gewesen, dass aus der Abrechnung 2016 ein Betrag in Höhe von 339,52 Euro an die Kläger zu zahlen war, aus der Abrechnung 2017 noch 95,82 Euro seitens der Kläger zu zahlen waren.

Dies beeinträchtigt die ursprüngliche formell wirksame Abrechnung in keiner Weise, für den Empfänger war auch klar ersichtlich, dass letztlich die handschriftlichen Ergänzungen der Abrechnung ausschlaggebend waren. Etwas Anderes kann aus dieser Rechnung nicht entnommen werden.

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LG Wiesbaden, 09.07.2020 - Az: 3 S 91/20

ECLI:DE:LGWIESB:2020:0709.3S91.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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