Die Befugnis, nachträglich Sondernutzungsrechte an den Kellerräumen zugunsten einzelner Sondereigentumseinheiten zuzuordnen, wurde vorliegend in der Teilungserklärung (
§ 8 WEG) eingeräumt.
Für den Umfang der Befugnis sind die für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätze anzuwenden, es ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt.
Die Auslegung muss im Übrigen zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Umfang der Änderungsbefugnis ist auf im Einzelnen bestimmte Räume und Änderungen beschränkt. Zweifel können insoweit nicht aufkommen. Das Zuweisungsrecht endet mit Veräußerung der letzten Sondereigentumseinheit (durch den teilenden Eigentümer). Auch dies ist in der Teilungserklärung hinreichend fixiert und entspricht üblicher notarieller Praxis.
Hier könnte zwar fraglich sein, ob damit lediglich die ursprünglichen drei Einheiten gemeint sind, so dass mit der Veräußerung der letzten der drei Einheiten das Zuordnungsrecht endete, was zur Folge hätte, dass die nicht zugewiesenen Kellerräume unbeschränkt nutzbares Gemeinschaftseigentum sind.
Eine ausdrückliche Beschränkung auf die vorhandenen Sondereigentumseinheiten enthält die Klausel aber nicht und entspricht auch nicht ihrer nächstliegenden Bedeutung. In der Teilungserklärung ist bereits die mögliche Überführung von vier Kellerräumen in Sondereigentum angekündigt.
Anhaltspunkte dafür, dass vor Veräußerung dieser noch zu bildenden Einheit das Zuweisungsrecht enden solle, sind nicht ersichtlich.
Da die Beteiligten zu 2 und 3 als damalige Eigentümer der Wohnung Nr. 1 von ihrem Miteigentumsanteil den entsprechenden Teil mit den Kellerräumen verbunden haben, hat sich auch nach Veräußerung sämtlicher übriger Wohnungen bis zur Veräußerung der neugebildeten Wohnungseigentumseinheit an der Stellung der Beteiligten zu 2 und 3 als Miteigentümer bis zuletzt nichts geändert.
Die Zuweisungsbefugnis ist nicht unwirksam. Der Umfang der möglichen Änderungen ist zweifelsfrei bestimmt. Eine Änderung ist dem Erwerber umso eher zumutbar, je genauer ihre Voraussetzungen und ihr Umfang beschrieben sind.