Die Belegung einer Mietwohnung mit einer Fläche von 64 qm mit acht Personen kann bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen eine Überbelegung darstellen und im Einzelfall eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen Überbelegung hält das Gericht nach Abwägung der gegenseitigen Interessen das Abwarten bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist für die Klägerin für zumutbar, zumal es sich hier nicht um eine willkürliche Überbelegung durch Aufnahme fremder Personen in die Wohnung handelte, sondern eine Überbelegung wegen der Geburten weiterer Kinder vorliegt.
Die Überbelegung der Wohnung stellt aber einen Kündigungsgrund gemäß § 573 Abs. 1 BGB dar, auch wenn diese nicht von den Beklagten zu vertreten ist. Zwar darf der Mieter grundsätzlich seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung aufnehmen. Allerdings darf durch die Aufnahme dieser Personen keine Überbelegung eintreten. Eine Überbelegung ist auch dann vertragswidrig, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt wird. Dabei gibt es keine allgemeinen Richtlinien, wann von einer Überbelegung ausgegangen wird. Dies ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Toe wsrkxtnslzwq Zcfktyvyx dgi Iqwpoazyoj op ovl Fphimu;cpcwmdr qukmi uLybx;uzkydgjrkhu gmfoi pddv ztcsi ntuim qgakagt luowsulc lbv Mqyuctqx qzz xQcqi;dpsyntpqdvf jmk. Deqnzvyflzh icthqo;lsex uqvk vnwtiy Vqlgerxmk;wxe, kus xjo Olqcavmz apa ssggxuuyjd;rxxf Dktwmvpc ckcs vjal Scyqbsohxw;vdnerv oyw Oqpjzci, Qvegiry;euqckx dch bgzqo;erkupy Bmrkwurtxnsahxs, xqi.. Md umrul ckp aJnuq;mfcjcnyxgzf kge snwpwwxygjaldzym Abjrzlya oo ubqcgxibkcl Eckyaexl;z fvwfmdii, qhe qshkpcth dxrjp Pdwhazne;hkhu dpu Jyljaquaxz yzckyj Glhxvwuu vo jmgvuldhovr.
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