Eine Kindertageseinrichtung mit 95 Betreuungsplätzen und angegliedertem Sprachheilkindergarten, die sowohl im öffentlichen Parkraum als auch auf dem Grundstück Stellplätze vorhält, ist in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich und verstößt in diesem Einzelfall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht ein. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass der Antragsteller nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird.
Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO solle Fahrzeugverkehr vermieden werden, der bei einem größeren Einzugsbereich zu erwarten wäre, lässt eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen und greift auch in der Sache nicht.
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO enthält eine der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vergleichbare Einschränkung für Anlagen für soziale Zwecke, wozu Kindergärten und Kindertagesstätten unzweifelhaft gehören, nicht. Anlagen für soziale Zwecke müssen demnach in einem allgemeinen Wohngebiet nicht der Versorgung des Gebiets dienen. Sie dürfen (auch) andere Gebiete versorgen, wenn sie gebietsverträglich sind.
Die Gebietsverträglichkeit ist ungeschriebenes Erfordernis jeder nach dem Wortlaut der Absätze 2 und 3 der §§ 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzung. Sie muss mit dem Charakter zu vereinbaren sein, welchen der Gesetzgeber im jeweiligen Absatz 1 der genannten Vorschriften einem Baugebiet mit dem Ziel vorgegeben hat, dort ein verträgliches Nebeneinander der - wie es beim ersten Eindruck scheinen mag - zufällig nebeneinander statthaften Nutzungen zu ermöglichen. Der dort beschriebenen typischen Funktion des jeweiligen Baugebiets muss sich jede Regelnutzung, erst recht jede Ausnahmenutzung zu- und unterordnen.
Ihre Zulassung hängt dementsprechend in besonderem Maße von deren Immissionsverträglichkeit ab. Zu würdigen ist mithin in jedem Fall, ob die typischerweise mit dem in Rede stehenden Vorhaben verbundenen Auswirkungen nach dessen räumlichem Umfang, der Größe seines (betrieblichen) Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehr sowie der Dauer all dieser Auswirkungen einschließlich ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten mit dem in Absatz 1 definierten Gebietscharakter zu vereinbaren sind.
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