Die in einer zu Zeiten der Corona-Pandemie trotz geltendem Versammlungsverbot durchgeführten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
Denn aus Sicht des Gerichts, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, liegt kein derart eklatanter Verstoß vor, dass dieser zwingend die Nichtigkeit sämtlicher in einer Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge haben müsste. Denn es besteht trotz Corona-Pandemie und Versammlungsverboten weiterhin ein grundsätzliches Bedürfnis der Eigentümer, ihre WEG-Angelegenheiten durch Beschlussfassung zu regeln.
Ein reiner Verweis auf das Umlaufverfahren genügt hierzu nicht, denn hierzu war nach § 23 Abs. 1 WEG a.F. ausnahmslos Einstimmigkeit erforderlich und einstimmige Beschlüsse bringen (größere) Eigentümergemeinschaften in den seltensten Fällen zustande, und auch nach neuem Recht setzen Mehrheitsumlaufbeschlüsse eine vorbereitende Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG n.F. voraus, die wiederum ihrerseits in Präsenz oder einstimmigem Umlaufbeschluss zu erfolgen hätte.
Dem berechtigten Anliegen der Eigentümer auf angemessene Selbstverwaltung durch Mehrheitsbeschluss trotz Corona-Pandemie auf der einen Seite und dem ebenso berechtigten Anliegen der Eigentümer, dass Mehrheitsbeschlüsse nur nach ordnungsgemäßer Durchführung einer Eigentümerversammlung mit entsprechenden Diskussions- und Abstimmungsmöglichkeiten wirksam gefasst werden können, wird nur dadurch sinnvoll Rechnung getragen, indem die Beschlüsse einer Versammlung in Corona-Zeiten nicht als nichtig angesehen werden dürfen, sondern nur als anfechtbar.
Denn wenn alle Eigentümer mit dem Ergebnis einverstanden sind und kein Eigentümer die in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse anficht, besteht auch kein Grund, warum die gefassten Beschlüsse nicht in Bestandskraft erwachsen sollten.
Denn aus Sicht des Gerichts, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, liegt kein derart eklatanter Verstoß vor, dass dieser zwingend die Nichtigkeit sämtlicher in einer Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge haben müsste. Denn es besteht trotz Corona-Pandemie und Versammlungsverboten weiterhin ein grundsätzliches Bedürfnis der Eigentümer, ihre WEG-Angelegenheiten durch Beschlussfassung zu regeln.
Ein reiner Verweis auf das Umlaufverfahren genügt hierzu nicht, denn hierzu war nach § 23 Abs. 1 WEG a.F. ausnahmslos Einstimmigkeit erforderlich und einstimmige Beschlüsse bringen (größere) Eigentümergemeinschaften in den seltensten Fällen zustande, und auch nach neuem Recht setzen Mehrheitsumlaufbeschlüsse eine vorbereitende Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG n.F. voraus, die wiederum ihrerseits in Präsenz oder einstimmigem Umlaufbeschluss zu erfolgen hätte.
Dem berechtigten Anliegen der Eigentümer auf angemessene Selbstverwaltung durch Mehrheitsbeschluss trotz Corona-Pandemie auf der einen Seite und dem ebenso berechtigten Anliegen der Eigentümer, dass Mehrheitsbeschlüsse nur nach ordnungsgemäßer Durchführung einer Eigentümerversammlung mit entsprechenden Diskussions- und Abstimmungsmöglichkeiten wirksam gefasst werden können, wird nur dadurch sinnvoll Rechnung getragen, indem die Beschlüsse einer Versammlung in Corona-Zeiten nicht als nichtig angesehen werden dürfen, sondern nur als anfechtbar.
Denn wenn alle Eigentümer mit dem Ergebnis einverstanden sind und kein Eigentümer die in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse anficht, besteht auch kein Grund, warum die gefassten Beschlüsse nicht in Bestandskraft erwachsen sollten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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