Die vom
Makler entfaltete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit muss für den Abschluss des Hauptvertrages nicht allein oder hauptsächlich, aber mitursächlich geworden sein. Da der Makler für den Erfolg seiner Arbeit, nicht für den Erfolg schlechthin belohnt wird, genügt es aber nicht, dass die Maklertätigkeit auf irgendeinem Wege adäquat-kausal für den Abschluss ist; dieser muss sich außerdem bei wertender Beurteilung zumindestens auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen.
Bezogen auf den
Nachweismakler muss sich bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der Vertragsschluss als Verwirklichung der durch den Nachweis geschaffenen Gelegenheit darstellen. Es genügt in der Regel, dass der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Objekt zu bemühen, insbesondere indem er ihm Kenntnis von dem Objekt oder doch von neuen für den Vertragsabschluss bedeutsamen Einzelheiten verschafft.
Das im Kontext mit dem Kausalzusammenhang bestehende Erfordernis der Identität der nachgewiesenen mit der wahrgenommenen Gelegenheit verlangt indes weiter, dass nachgewiesener und abgeschlossener Vertrag im wesentlichen übereinstimmen müssen, wobei zur Höhe des Kaufpreises in der Rechtsprechung wirtschaftliche Gleichwertigkeit noch bejaht worden ist bei einer Unterschreitung um 10%, hingegen verneint worden ist bei einer Unterschreitung um nahezu 15% bzw. 16,6 %.