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Gewerbliche Weitervermietung durch Genossenschaft als Zwischenvermieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Mietet eine Genossenschaft Wohnungen an, um diese dann an ihre Mitglieder weiterzuvermieten, so liegt eine gewerbliche Zwischenvermietung vor.

Nach § 565 Abs.1 S. 1 BGB tritt der Vermieter in den Fällen, in denen der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten soll, bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Parteien sind mietvertraglich miteinander verbunden, auch wenn die Beklagten die Mietverträge über die streitgegenständlichen Wohnungen nicht mit den Klägern, sondern mit der X. e.G. geschlossen haben.

Denn die Kläger sind gemäß § 565 Abs.1 S. 1 BGB mit Wirkung zum 1. April 2013 in die bestehenden Mietverhältnisse eingetreten. Danach tritt der Vermieter in den Fällen, in denen der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten soll, bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt:

Zwischen der Rechtsvorgängerin der Kläger als Vermieterin und der X. e.G. als Mieterin bestand ein inzwischen beendeter Mietvertrag über die streitgegenständlichen Räume. Der „Vertrag über die Nutzung, Instandsetzung und Modernisierung des Gebäude Y-Str. Berlin“ vom 8. November/10. Dezember 1991 ist aufgrund seiner in § 6 getroffenen Befristung mit Ablauf des 31. März 2013 beendet.

Bei der getroffenen Vereinbarung handelt es sich im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB um einen Mietvertrag i.S.d. § 535 Abs. 1 BGB, da darin die Überlassung von Räumen gegen Entgelt zur Nutzung durch die X. e.G. oder deren Mitglieder vorgesehen ist.

Dem steht die mehrdeutige Titulierung im Vertragskopf nicht entgegen, da es im Falle der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung für die zu treffende vertragliche Einordnung nicht darauf ankommt, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen.

Dass die Vereinbarung neben den mietvertraglichen Elementen auch Regelungen zu der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplanten Instandsetzung und Modernisierung enthält, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Übertragung des Nutzungsrechts bildet den Kern der Vereinbarung, so dass selbst bei Annahme eines gemischten Vertrages Mietrecht zur Anwendung käme.

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Martin BeckerPatrizia KleinAlexandra Klimatos

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