Im vorliegenden Fall hatte der Wohnungseigentümer die vorhandene Balkontür durch eine neue vorerst auf eigene Kosten austauschen lassen und begehrte die Kostenübernahme durch die Gemeinschaft.
Es handelte sich insoweit jedoch keineswegs um eine Notmaßnahme. So wurde selbst vorgetragen, dass für einen kurzfristigen Erfolg eine Reparatur in der Größenordnung von 300,00 € möglich gewesen wäre.
Eine Notmaßnahme kann niemals eine Dauerlösung wie hier darstellen. Außerdem war der Beschluss nicht so formuliert, dass dem Wohnungseigentümer Kosten erstattet werden sollen, sondern die bereits von ihm - unstreitig - bezahlte Rechnung sollte nach dem Beschlussinhalt der Tischlerei erneut bezahlt werden. Das kann niemals ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Insoweit kann zugunsten des Eigentümers unterstellt werden, dass § 7 der Teilungserklärung hier nicht einschlägig ist und zwingendes Gemeinschaftseigentum (Balkontür) vom Sondereigentümer auch nicht in Stand zu setzen war.
Bei irrtümlicher oder eigenmächtiger Instandsetzung von zwingendem Gemeinschaftseigentum bestehen nach Ansicht des BGH (BGH, 14.06.2019 - Az: V ZR 254/17) keinerlei Ansprüche des Wohnungseigentümers auf Kostenerstattung.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz dieser kritisierten BGH-Rechtsprechung ein Ermessen der Eigentümergemeinschaft besteht trotzdem eine Kostenerstattung vorzunehmen, so fehlte es im vorliegenden Fall doch an jedweder Ermessensausübung. Den Wohnungseigentümern war ersichtlich bei der Abstimmung nicht bewusst, dass hier eine Art aufgedrängte Bereicherung vorlag und der Wohnungseigentümer lediglich Verwendungsersatz begehrte, der nicht unbedingt in Höhe des Rechnungsbetrages hätte zugesprochen werden können und müssen.
Würde die Methode des Eigentümers Schule machen, bedürfte es nie mehr einer ausreichenden Tatsachengrundlage bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum. Ein Wohnungseigentümer müsste nur vorpreschen, das in seinem Sondereigentumsbereich liegende zwingende Gemeinschaftseigentum in Stand setzen und dann der Gemeinschaft die Rechnung präsentieren. Das hat mit ordnungsmäßiger Verwaltung nach WEG nichts zu tun.
Es handelte sich insoweit jedoch keineswegs um eine Notmaßnahme. So wurde selbst vorgetragen, dass für einen kurzfristigen Erfolg eine Reparatur in der Größenordnung von 300,00 € möglich gewesen wäre.
Eine Notmaßnahme kann niemals eine Dauerlösung wie hier darstellen. Außerdem war der Beschluss nicht so formuliert, dass dem Wohnungseigentümer Kosten erstattet werden sollen, sondern die bereits von ihm - unstreitig - bezahlte Rechnung sollte nach dem Beschlussinhalt der Tischlerei erneut bezahlt werden. Das kann niemals ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Insoweit kann zugunsten des Eigentümers unterstellt werden, dass § 7 der Teilungserklärung hier nicht einschlägig ist und zwingendes Gemeinschaftseigentum (Balkontür) vom Sondereigentümer auch nicht in Stand zu setzen war.
Bei irrtümlicher oder eigenmächtiger Instandsetzung von zwingendem Gemeinschaftseigentum bestehen nach Ansicht des BGH (BGH, 14.06.2019 - Az: V ZR 254/17) keinerlei Ansprüche des Wohnungseigentümers auf Kostenerstattung.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz dieser kritisierten BGH-Rechtsprechung ein Ermessen der Eigentümergemeinschaft besteht trotzdem eine Kostenerstattung vorzunehmen, so fehlte es im vorliegenden Fall doch an jedweder Ermessensausübung. Den Wohnungseigentümern war ersichtlich bei der Abstimmung nicht bewusst, dass hier eine Art aufgedrängte Bereicherung vorlag und der Wohnungseigentümer lediglich Verwendungsersatz begehrte, der nicht unbedingt in Höhe des Rechnungsbetrages hätte zugesprochen werden können und müssen.
Würde die Methode des Eigentümers Schule machen, bedürfte es nie mehr einer ausreichenden Tatsachengrundlage bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum. Ein Wohnungseigentümer müsste nur vorpreschen, das in seinem Sondereigentumsbereich liegende zwingende Gemeinschaftseigentum in Stand setzen und dann der Gemeinschaft die Rechnung präsentieren. Das hat mit ordnungsmäßiger Verwaltung nach WEG nichts zu tun.
AG Hamburg-Blankenese, 29.01.2020 - Az: 539 C 16/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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