Die Antragstellerin trägt als Strom-Versorgerin (Grundversorgung) des Antragsgegners Zahlungsrückstände des Antragsgegners in Höhe von 536 EUR sowie ausstehende monatliche Abschläge vor. Sie beantragt, es dem Antragsgegner aufzugeben, die Unterbrechung der Stromversorgung zu dulden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Unzulässig sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann, wenn mit diesen eine rechtlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Dies ist hier bei dem Antrag auf Anordnung der Duldung des Ausbaus der Vorsicherung bzw. des Stromzählers der Fall.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag faktisch die vollständige Befriedigung bezogen auf ihr Rechtsschutzziel der Duldung der Stromunterbrechung. Faktisch soll mit der beantragten einstweiligen Verfügung nicht die Verwirklichung eines Rechtes einstweilig gesichert, sondern dieses Recht – nämlich das Recht zur Unterbrechung der Versorgung – bereits endgültig durchgesetzt werden. Die begehrte Maßnahme erschöpft sich praktisch und ihrer Natur nach zwingend in einem einmaligem Zugriff auf die Versorgungseinrichtungen im Besitz des Antragsgegners. Ist die Versorgung dort einmal unterbrochen, bleibt sie dies für immer bzw. bis der Antragsteller seinerseits wieder aktive Schritte unternimmt, um die Versorgung wiederherzustellen. Derartige auf endgültige Erfüllung gerichtete Anträge sollen jedoch nach der geltenden Konzeption der ZPO grundsätzlich nicht im Eilverfahren, sondern im ordentlichen Hauptverfahren geprüft werden.
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