Der Besitzer einer „gelben Tonne“ ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Behälter eingestellt ist und nicht der Systembetreiber oder dessen Beauftragter. Der Mieter ist nicht Mitbesitzer.
Wird die gelbe Tonne wegen einer Fehlbefüllung der Mieter eingezogen, so liegt auch dann eine Besitzstörung vor, wenn dies durch die Nutzungsbedingungen des Systembetreibers gedeckt ist. Der Besitzer kann auf Unterlassung klagen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird und weitere Störungen zu besorgen sind.
Ein Schadensersatzanspruch des Besitzers besteht bei Einzug der gelben Tonne jedoch nicht.
Die Fehlbefüllung der Behälter verstößt gegen die „Nutzungsbedingungen“, die der Systembetreiber zur Bedingung für den Anschluss an das System der VerpackV durch Überlassung der Tonnen und für deren weitere Nutzung gemacht hatte.
Auf Seiten des Systembetreibers war ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der Besitzübergabe keine generelle Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB) zu erteilen, sondern die Zustimmung jeweils von der Einhaltung der „Nutzungsbedingungen“ (Einwurf von Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV) abhängig zu machen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.