Zwar schließt das Vorliegen einer wirksamen Baugenehmigung für die Aufschüttung seitens der Beklagten grundsätzlich einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB bzw. aus den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht aus, da die Baugenehmigung ausdrücklich unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird.
Die Kläger haben aber vorliegend die Voraussetzungen für einen solchen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht hinreichend dargelegt.
Ein solcher Anspruch kann weder aus § 1004 BGB, noch aus den Regelungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden.
Die Rechte und Pflichten von Nachbarn richten sich in erster Linie nach den Bestimmungen der §§ 90 ff. BGB und den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder.
Die Anwendung dieser Regelungen hat allerdings stets unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben zu erfolgen. Daraus wird unter dem Begriff des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses für Nachbarn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet.
Eine solche Pflicht wird allerdings schon wegen der zahlreichen gesetzlich normierten nachbarrechtlichen Sonderregeln nur in Ausnahmefällen angenommen und zwar in aller Regel nur dann, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Von einem solchen Ausnahmefall kann vorliegend nicht die Rede sein.
Soweit die Kläger behaupten, die beabsichtigte Aufschüttung bzw. die im Zusammenhang damit herzustellende Stützmauer sowie der von den Beklagten vorgesehene Carport würden zu Beeinträchtigungen der Lichtzufuhr auf das klägerische Grundstück führen, insbesondere die sich daraus ergebende Verschattung führe zu Unzuträglichkeiten für den Pflanzenwuchs und einer Vermoosung wesentlicher Grundstücksteile, vermag das Gericht diese Besorgnisse der Kläger nicht zu teilen.
Aber selbst dann, wenn man den Eintritt der von den Kläger befürchteten negativen Auswirkungen der Aufschüttung und der Stützmauer unterstellt, so ergibt sich daraus noch nicht zwangsläufig ein Anspruch der Kläger auf Unterlassung der Aufschüttung.
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