Im zu entscheidenden Fall wurde ein geölter Parkettfußboden aus exotischem Doussié-Holz verlegt. Direkt nach der ersten Verwendung, zeigte sich dass der eigentlich besonders harte und stabile Boden extrem empfindlich war und bei geringster Beanspruchung Kratzer auftraten.
Wegen dieses gravierenden Mangels des Bodens weigerte sich die Firma, den restlichen Kaufpreis für die Büroräume zu bezahlen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass Ursache der unstreitig auf dem geölten Parkettfußboden bei geringster Beanspruchung auftretenden Kratzer und des Ablösens der obersten Schicht eine mangelhafte Leistung der ausführenden Firma war, die ein für Doussié-Holz ungeeignetes Hartwachsöl verwendete, die Hartwachsölschicht zu dick aufgetragen und/oder den zweiten Ölanstrich zu spät ausgeführt hat.
Die beklagte Fachfirma hatte die Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistung zu vertreten, da sie hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt.
Die gegenüber europäischen Hölzern besondere Festigkeit und Dichte und die Bedeutung dieser Umstände für die „Imprägnierung“ mit Hartwachsöl hätten dem Fachunternehmer für Parkettlegearbeiten (auch) bekannt gewesen sein müssen. Die Firma hat nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht beachtet, dass die Hersteller von Hartwachsölen nicht nur besondere Produkte für Exotenhölzer anbieten und empfehlen, sondern besondere Maßgaben auch bei der Verarbeitung des Hartwachsöles einzuhalten sind.
Nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B 2002 ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Auch die in diesem Zusammenhang entstandenen weitere Schadenspositionen waren zu ersetzen.