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Freizeitpark auf „Deutzer Werft“ darf stattfinden

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der für die Zeit vom 31.07. bis 22.08.2021 von der Gemeinschaft Kölner Schausteller e.G. geplante und von der Stadt Köln genehmigte „Erste temporäre Freizeitpark Köln“ ist baurechtlich zulässig.

Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit den Antrag eines Anwohners abgelehnt.

Dieser war der Auffassung, ein Verlegen der Kirmes in den Sommer sei rechtlich nicht möglich. Nach dem für die „Deutzer Werft“ geltenden Bebauungsplan sei dort nur jeweils eine Frühjahrs- und eine Herbstkirmes zulässig.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar sollten mit dem geltenden Bebauungsplan nur die traditionellen Volksfeste im Frühjahr und im Herbst zugelassen werden. Von dieser Beschränkung könne jedoch in rechtmäßiger Weise eine Befreiung erteilt werden. Dass aufgrund der Corona-Pandemie die letzten Volksfeste abgesagt worden seien, stelle im Rechtssinn eine nicht beabsichtigte Härte dar. Im Interesse der Allgemeinheit an derartigen Volksfesten könne daher ausnahmsweise auch im Sommer eine Veranstaltung zugelassen werden. Die Anwohner würden dadurch auch nicht zusätzlich belastet, weil es sich bei dem „temporären Freizeitpark“ nicht um eine zusätzliche Veranstaltung handele. Außerdem würden alle auch sonst geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Tage und der Betriebszeiten beachtet.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.


VG Köln, 28.07.2021 - Az: 23 L 1332/21

Quelle: PM des VG Köln


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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