Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Gewaltanwendung durch den Mieter
Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Es liegt regelmäßig ein wichtiger Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn der Mieter in den Mieträumen Dritten mit Gewalt droht und Einrichtungsgegenstände zertrümmert.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Vorliegend war es nächstens in den Mieträumlichkeiten zwischen dem Mieter und einer Frau zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, im Zuge derer der Mieter mit einem „Kuhfuß“ auf die Frau losging; diese flüchtete aus den Räumlichkeiten und schrie laut um Hilfe, bzw. sie solle umgebracht werden. Zudem zertrümmerte der Mieter mit dem „Kuhfuß“ Schränke und Türen in der Mietung. Die Nachbarn zogen die Polizei hinzu. Gegen den Mieter wurde Strafanzeige wegen Bedrohung erstattet.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich, und begründete dies mit dem Vorfall sowie mit der angeblichen Nutzung der Mieträumlichkeiten als Bordell.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wirksam ist bereits die vorrangig erklärte fristlose Kündigung. Dem Vermieter steht ein wichtiger Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB zur Seite. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ffey xqkjexz;geurvu Rintfvkrjjetpt ngpwdd kknjzt Rverhvsnj;icw zmuobosmscr;vgupvj;to zuo Amghyprsrjbzfus nms Amtbqo;qgawdhynfwo hwp. Qb mzikp ud vjyb.