Wurde in der Teilungserklärung eine Regelung zur Schlüsselaufbewahrung in einem Schlüsselkasten getroffen, so besteht kein Anspruch eines Miteigentümers auf Herausgabe der Schlüssel an den Verwalter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel für den Zugang zum Heizungsraum an den Verwalter - sei es ihren Ehemann oder den derzeitigen Verwalter - steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu. Maßgebend ist insoweit die Regelung in der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung. Dort heißt es u.a., dass das Betreten des Heizungsraums und Vorraums „durch eine entsprechende Regelung (Hinterlegung der für den Zugang der Garage Nr. 1 und Heizungsraum Nr. 1 notwendigen Schlüssel / Türöffner in einem Notschlüsselkasten)“ sicherzustellen sei.
Für die Auslegung einer solchen Regelung sind die Maßstäbe für Grundbucheintragungen heranzuziehen; es ist also nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck ist zu berücksichtigen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt.
Zur Überzeugung der Kammer gibt die dargestellte Regelung konkret vor, in welcher Weise der Zutritt zum Vorraum und zum Heizungsraum gewährleistet werden muss, nämlich durch Hinterlegung der für den Zugang der Garage Nr. 1 und Heizungsraum Nr. 1 notwendigen Schlüssel bzw. Türöffner in einem Notschlüsselkasten.
Auf die Herstellung eines solchen Zustands ist der Antrag der Klägerin, die lediglich die Herausgabe eines Schlüssels an den Verwalter verlangt, indes nicht gerichtet. Die Herausgabe des Schlüssels bzw. des Türöffners an eine natürliche Person - hier dem WEG-Verwalter - spricht gerade gegen den mit der Regelung erkennbar verfolgten Zweck, den Zutritt zum Heizungsraum unabhängig von der Anwesenheit des Schlüsselinhabers zu sichern. Dieser Sicherungszweck kann hier aber nicht (auch) dadurch erreicht werden, dass der Schlüssel an den Verwalter herausgegeben wird.