Sofern der Vermieter nach einer Unterbrechung der Gasversorgung für Heizung, Warmwasser und Küchenherd einen Zeitrahmen angegeben hat, zu dem die Versorgung wieder hergestellt sein wird und sich dieser Zeitraum ohne Mitteilung verschiebt, so hat der Vermieter Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben und nach Erledigung der Hauptsache die Kosten zu tragen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter zunächst angegeben, dass die Gasversorgung binnen 2-3 Wochen wieder hergestellt sein würde. Nach drei Wochen war die Versorgung jedoch immer noch nicht hergestellt, obwohl seitens des Vermieters keine Information über eine etwaige Verzögerung vorlag. Die Mieter beantragten daher eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung der Gasversorgung.
Dieser Schritt war zulässig, da der Mieter einen Anspruch auf Gewährung mangelfreien Mietgebrauch hat. Dies umfasst auch die Gasversorgung. Da bereits seit drei Wochen kein Gas zur Verfügung stand, lag eine Eilbedürftigkeit vor. Denn innerhalb des angekündigten Zeitraums war keine Versorgung hergestellt worden. Es war für den Mieter auch nicht absehbar, wann die Versorgung wieder aufgenommen werden würde. Zur Vermeidung der einstweiligen Anordnung hätte der Vermieter den Mieter über Verzögerungen informieren müssen.