Die Beteiligten stritten um die Höhe der Verzinsung von Hausgeldrückständen und damit einhergehend über den zum jeweiligen Zeitpunkt ausstehenden Betrag.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Beklagten gegen die Jahreseinzelabrechnung vorgetragenen Einwendungen können nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden, da die Jahresabrechnung/Einzelabrechnung 2010 bestandskräftig geworden ist. Eine Aufrechnung der Beklagten mit Nachforderungen ist nicht möglich, da Aufrechnungen gegen Forderungen aus der Jahresabrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen, Forderungen aus Notgeschäftsführung oder anerkannten Forderungen möglich ist.
Dasselbe gilt auch für die Einwendungen, die die Beklagte gegen die Jahresabrechnung/Einzelabrechnung 2011 geltend macht. Die Beklagte ist mit diesen Einwendungen ausgeschlossen, da die Abrechnungen bestandskräftig geworden sind. Auch eine Aufrechnung ist nicht möglich.
Die Beklagte schuldet auch die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen in Höhe von 1,5 % Punkten auch zum Teil gemäß den geltend gemachten Fälligkeitszeitpunkten. Mit dem Begriff „Verrechnungsdatum“ ist die Fälligkeit gemeint, so dass die von der Klagepartei geltend gemachten Zinsen ab dem „Verrechnungsdatum“ fällig sind.
Die Klage war im Übrigen abzuweisen. Dies bezieht sich auf die Zinsen die über 1,5 % hinaus geltend gemacht worden sind. Aus der Teilungserklärung ergibt sich folgendes: “Rückstände sind zugunsten der Gemeinschaft in der jeweils bei öffentlichen Kreditanstalt für Personendarlehen üblichen Höhe zu verzinsen”. Die Beklagte hat hier eine Bankbestätigung vom 06.05.2014 vorgelegt, wonach ein Personaldarlehen in Höhe von 1,5 p. a. zu verzinsen ist. Die Regelung in der Teilungserklärung ist nicht zu unbestimmt. Es kann jederzeit festgestellt werden, in welcher Höhe bei öffentlichen Kreditanstalten ein Personendarlehen zu verzinsen ist. Eine Unbestimmtheit ist darin nicht zu erkennen.