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Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung eines vertragswidrig errichteten Fahrradhauses

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Beseitigung eines Fahrradhauses, das sich unmittelbar vor der nördlichen Fensterfront der Wohnung der Klägerin befindet.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Bauträgervertrag einen Miteigentumsanteil am Grundstück. Es handelt sich um eine Erdgeschosswohnung. Unter Ziffer IV, 1 des Bauträgervertrages ist u.a. folgendes geregelt:

„Bilddarstellungen in Prospekten sowie nur in Pläne eingezeichnete Einrichtungsgegenstände und Freiflächengestaltungen sind für den Vertragsinhalt nicht maßgebend und nicht Teil der Leistungspflicht des Verkäufers.“

Nach Unterzeichnung des Bauträgervertrages durch die Klägerin konnte dieser feststellen, dass ein Fahrradhaus vor der nördlichen Fensterfront von der ihr erworbenen Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens errichtet worden war. Die Klägerin wandte sich daraufhin an einen Mitarbeiter und verlangte einen Abbau des Fahrradhauses, der sodann auch vorgenommen wurde. Der unterzeichnete Bauträgervertrag enthält keine Regelung zum Bau eines Fahrradhauses.

Weiterhin existiert ein Freiflächenplan, auf dem ein Fahrradhaus an der fraglichen Stelle vor der nördlichen Fensterfront der klägerischen Wohnung eingezeichnet ist.

Es existieren des weiteren Bauantragsunterlagen, auf der das Fahrradhaus an fraglicher Stelle eingezeichnet ist.

Der Wohnungsverkauf wurde mit einem Exposé beworben, in dem ebenfalls das Fahrradhaus an der fraglichen Stelle eingezeichnet ist.

Später fand eine Eigentümerversammlung statt. Unter TOP 4 wurde darüber entschieden, ob der Tiefgaragenstellplatz Nr. 1 zur Nutzung durch die Eigentümergemeinschaft als Fahrradstellplatz erworben werden soll und ob damit auf eine straßenseitige Errichtung des Fahrradhauses verzichtet werden soll. Der Beschluss kam mit 30 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen zustande, woraufhin der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft erklärte, dass der vorgenannte Beschluss der Allstimmigkeit bedürfe und deswegen nicht zustande gekommen sei. Der Beschluss wurde nicht verkündet.

Einige Zeit später wurde erneut mit dem Aufbau des Fahrradhauses an der fraglichen Stelle begonnen. Seitdem befindet es sich vor den Fenstern der Küche, des Kinderzimmers, des Badezimmers und des Gäste-WC’s der Wohnung der Klägerin in einem Abstand von 0,78 cm und einer Höhe von 2,75 m. Das Fahrradhaus wurde aus Aluminiumblech errichtet.

Die Klägerin behauptet, dass ihr bei Erwerb bzw. bei Abschluss des Bauträgervertrages zugesichert worden sei, dass an der fraglichen Stelle vor ihrer Wohnung kein Fahrradhaus errichtet werde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 1004 BGB, § 22 Abs. 1 WEG besteht nicht, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.

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