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Eigentümerversammlung während der Corona-Pandemie

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde zu einer Eigentümerversammlung in den Büroräumen der Hausverwaltung eingeladen. Die Einladung enthielt den Hinweis, dass die Versammlung aufgrund der Corona-Pandemie nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal eines weiteren Wohnungseigentümers durchgeführt werden kann. Bei Erscheinen weiterer Eigentümer würde die Versammlung abgebrochen und auf unbestimmte Zeit verschoben. Es wurde daher um Erteilung von Vollmachten gebeten.

Entscheidungen, die auf diese Art und Weise bei der Eigentümerversammlung getroffen wurden, sind unwirksam da den Eigentümern an der persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe gehindert und ihnen somit die Mitwirkungsrechte entzogen wurden.

Die Einladung zur Eigentümerversammlung enthielt vorliegend eine klare Aufforderung, der Versammlung fernzubleiben und der Hausverwaltung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Es handelte sich hier nicht um eine bloße Bitte oder einen Apell. Vielmehr ergab die Einladung klar und deutlich, dass keiner der Eigentümer an der Versammlung persönlich teilnehmen dürfe, da die Versammlung ansonsten aufgelöst werde.

Die Corona-Pandemie hat diese eklatante Einschränkung der Teilnahme- und Stimmrechte der Wohnungseigentümer jedoch nicht gerechtfertigt. Die Eigentümerversammlung hätte unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt werden können. Hierzu hätte die Hausverwaltung ggf. einen geeigneten Saal anmieten oder die Versammlung verschieben müssen, bis eine Besserung der Corona-Lage eintritt.


AG Bad Schwalbach, 26.10.2020 - Az: 3 C 268/20 (1)

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